Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bedingungen zur Lieferung und Abrechnung von Amphibien- und Kleintierschutzsystembauteilen sowie Abrechnung von ZIEGER-Leistungen einschließlich Montageleistungen.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich und in Schriftform etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht, so kann ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen vereinbart werden (VOB).
§ 1 Vertragsgrundlage
1.1 Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir schriftlich diesen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Zieger Bauliche Einrichtungen für den Umweltschutz GmbH & Co.KG, im folgenden AN genannt, und dem Kunden, im folgenden AG genannt, gelten in der angegebenen Reihenfolge folgende Vertragsgrundlagen:
1.3 Die Leistungsbeschreibungen, voll inhaltlich, in unserem überreichten Angebot für unsere Original ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutzbauteile, sowie die bei der Auftragsbestätigung beigefügten aktuellen Preise.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bedingungen zur Lieferung und Abrechnung von Original ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutz Systembauteilen, sowie Abrechnung von ZIEGER-Leistungen einschließlich Montageleistungen(entsprechend § 434 Abs. 2 BGB Kaufvertragsrecht).
1.5 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen und Nachunternehmerverträge o.ä des AG werden nicht anerkannt.
1.6 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz der Gesellschaft als vereinbart.
§ 2 Angebot und Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der in unseren Angeboten genannte Preis hat deshalb, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, lediglich eine Geltungsdauer von max. 3 Monaten, gerechnet ab Absendung des Angebots. Frachtpreise haben eine Gültigkeit von 4 Wochen nach Bekanntgabe. Mündliche Nebenabreden, insbesondere Absprachen, Zusicherungen oder sonstige Vereinbarungen mit Außendienstmitarbeitern oder Bediensteten des AN sind für den AN nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.
2.2 Dem AN steht das Recht zu, von dem mit dem AG geschlossenen Vertrag ganz oder in Teilen zurückzutreten, falls für ihn statisch und produktionstechnisch erkennbar ist,
dass die Amphibien- und Kleintierschutzbauteile nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand fertigbar sind.
Dasselbe gilt, wenn die Leistungsbeschreibung und Planung des AG lückenhaft sind. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
2.3 Ausschließlich die vom AG geprüften und freigegebenen Produktionspläne konkretisieren verbindlich die Leistungspflichten des AN. Nach schriftlicher oder mündlicher Produktionsfreigabe durch den AG ist eine Änderung der Produktionspläne nicht mehr möglich. Halten wir auf Veranlassung des Auftraggebers Produktionskapazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung/Auslieferung, so haftet der Auftraggeber auch für den daraus entstandenen Schaden.
2.4 Der AN ist berechtigt, auch ohne Einverständnis oder Kenntnis des AG Produktion und/oder Lieferung durch Dritte vorzunehmen.
2.5 Unsere Kalkulation bezieht sich ausschließlich auf die nachgefragten Mengen. Bei Abweichungen von ± 10% der bestellten Gesamtliefermenge behalten wir uns vor, Preise laut Mindermengen nachzuberechnen und in Rechnung zu stellen.
§ 3 Produktion und Lieferung
3.1 Die Lieferung von Original ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutz Systembauteilen kann frühestens nach entsprechender Abbindung (Schalzeiten) der Bauteile, vollständiger Freigabe aller Planunterlagen und Freigabedokumente ,zu einem vom AN schriftlich bestätigten Termin, erfolgen. Die Produktion erfolgt nach den vom AG geprüften und freigegebenen Produktionsplänen. Ausschließlich diese vom AG geprüften und freigegebenen Produktionspläne sind für die mangelfreie Vertragserfüllung durch den AN bindend. Der AN haftet nicht für Abweichungen von sonstigen AG Plänen und AG Ausführungen. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden, die wir schriftlich anerkannt haben.
3.2 Die Art der Erfüllung (z.B. Anlieferungsreihenfolge etc.) erfolgt unmittelbar nach produktions- und liefertechnischen Bedingungen und ist ausschließlich dem AN vorbehalten, soweit nichts anderes als vereinbart gilt. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens (68794 Oberhausen-Rheinhausen), es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
3.3 Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in jedem Falle der Zeitpunkt des Abschlusses der Beladung.
3.4 Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten,soweit keine besondere Versendungsart vereinbart wird.
3.5 Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass Frachtkosten nicht skontier- oder rabattfähig sind.
3.6 Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden befahrbare Anfahrtswege und unverzügliche (max. 1,5 Std.) Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt, andernfalls haftet er für den entstandenen Schaden und zusätzliche Aufwendungen. Der AG ist alleine und vollumfänglich für die Entladung und die Entladeart zuständig. Er alleine (AG) stellt das notwendige Gerät und Entladezubehör, wie z.B. Anschlagmittel. Im Zweifelsfalle hat uns der AG rechtzeitig über die Qualität des Anfahrtsweges zu informieren, sollte eine Anfahrt nicht möglich sein z. B. wegen der Breite oder Belastbarkeit des Anfahrtsweges, trägt der AG die hieraus entstehenden Mehrkosten.
3.7 Aus produktions- oder transporttechnischen Gründen o.ä. kann vom AN eine bestimmte Anlieferungsreihenfolge und auch eine bestimmte Anlieferungszeit nicht
garantiert werden. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Produkte zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. des jeweiligen Auslieferungslagers. Unsere Produktions- und Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder von uns geforderten Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind oder der AG uns gegenüber mit einer anderen fälligen Verbindlichkeit in Verzug geraten ist. Wurde mit uns die Anlieferung auf die Baustelle vereinbart, tritt unsere Haftung für Verzugsfolgen frühestens 3 Stunden nach Ablauf des Fixtermins ein. Zur Anlieferung auf der Baustelle vereinbarte Liefertermine sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ca. - Termine.
3.8 Die Übergabe der bestellten Bauteile bzw. deren Abnahme hat unmittelbar nach der jeweiligen Teilproduktion, eine Teilproduktion entspricht einer LKW Ladung mit 24 to, unabhängig von Witterung oder Jahreszeit zu erfolgen. Ansonsten begibt sich der Besteller in kostenpflichtigen Abnahmeverzug. In solchem Falle werden dem AG auch die eventuell notwendig werdenden Auslagerungskosten in Rechnung gestellt.
3.9 Hilfsmittel wie Ladehölzer, Paletten, Stahlösen o.ä. werden bei nicht fristgemäßer Rückgabe gesondert berechnet. Mit Rechnungsstellung durch den AN ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Der AG haftet dem AN für den Verlust der vorgenannten Hilfsmittel auf Schadensersatz.
3.10 Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt, negativen Temperatureinflüssen und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für deren Dauer und soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (10 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Dasselbe gilt auch bei durch den AG zu vertretenden Umständen (fehlende Planvorlage und/oder -prüfung etc.).
3.11 Unsere Produktions- und Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Scheck, oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung überfälliger und in Verzug geratene Rechnungen), sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Verlängert sich die Erfüllungszeit oder wird der AN von der Erfüllungsverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
§ 4 Abnahme, Mängel
4.1 Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen, bzw. zu prüfen, ob das Produkt einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist. Etwaige sichtbare Mängel sind sofort schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel werden nur anerkannt wenn diese vor dem Anheben / Entladen, also noch ohne Einwirkung Dritter und keine Transportschäden darstellen, dem Fahrer unserer Spedition angezeigt und somit von Ihm in Augenschein genommen bzw. Lichtbilder erstellt werden können. Für nicht schriftlich gerügte Mängel übernimmt der AN keine Haftung. Dies gilt auch für evtl. Verlademängel.
4.2 Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Fertigungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen, wie z.B. Lunker, Farbschwankungen, Grate, Haarrisse oder Poren, stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie Abweichungen, Veränderungen oder Toleranz im Rahmen der für Amphibien- und Kleintierschutzanlagen geltenden Normen.
4.3 Für alle von uns gelieferten Tragwerksbauteile, z.B. Amphibien- und Kleintierschutztunnel, müssen uns unmittelbar, jedoch spätestens 4 Wochen, nach dem Einbau der Tragwerksbauteile die Protokolle der Proctordichtemessung durch ein zugelassenes Ingenieurbüro der einzelnen Einbauorte übermittelt werden. Die von uns angegebenen Bodenpresswerte sind zwingend einzuhalten. Ebenso müssen die von uns als Produzenten übergebenen Versetzanleitungen vollumfänglich eingehalten werden um im Bedarfsfall einen Rechtsanspruch unseren Produkten gegenüber erlangen zu können.
4.4 Bei Selbstabholung hat der AG sofort zu prüfen, ob die Ware vertragsgemäß und mangelfrei ist. Für die Verladung selbst übernimmt der AN sodann keine Haftung. Im übrigen hat der AG die Ware abzunehmen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser sofort auf dem Lieferschein anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige auf dem Lieferschein, so gilt die Ware als abgenommen und genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen und genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese vorgenannten Regelungen nicht berufen. Das Erfordernis der Schriftform sowie der Mängelanzeige eines nicht offensichtlichen Mangels innerhalb einer Woche gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist. Bei Selbstabholung ist der Ladevorgang kostenpflichtig.
4.5 Für den Fall, dass der AG seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist der AN berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 10% der Vertragssumme ohne Nachweis als Schadensersatz zu fordern. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.
4.6 Entsorgungskosten hat der AG für nicht abgenommene, bereits produzierte Ware in Höhe des dreifachen Netto-Warenwerts ohne Nachweis zu bezahlen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.
4.7 Dem AN sind Teillieferungen gestattet. Auch bei eventuellen Mängeln an Teillieferungen ist der AG verpflichtet, weitere Lieferungen vertragsgemäß abzunehmen.
4.8 Durch Vorhaltung/Lagerung von Original ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutzsystembauteilen sind Abdrücke von Hilfsmitteln wie Bretter, Gummimatten Lagerhölzer o.ä. möglich. Dies stellt aber keinen Mangel dar.
4.9 Vor der Weiterverarbeitung bzw. vor dem Einbau der entsprechenden Amphibien- und Kleintierschutzbauteile hat der AG mit seinem Bauleiter die Übereinstimmung der gelieferten Amphibien- und Kleintierschutzbauteile zu überprüfen. Unter bleibt dies, sind Mangelrechte ausgeschlossen.
4.10 In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Schaden selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Auftraggeber uns nicht darlegt, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für Fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
§ 5 Preise, Zahlung, Abrechnung
5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom AG freigegebenen Produktionsmengen.Die Abrechnung von Betonfertigteilen erfolgt in der Regel nach Stück, Quadratmeter (m²) oder laufender Meter (lfdm) gemäß unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich ab Produktionsstätte bzw. Auslieferungs- oder Zwischenlager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung, Transport- bzw. Lagerhölzer, Versetzschlaufen und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Die Vergütung ist ,soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, per Überweisung zu begleichen. Weitergehend behalten wir uns vor bei Erstgeschäften oder besonderen Situationen vom Besteller ( AG) Vorkasse zu verlangen. Ansonsten erfolgt die Rechnungsstellung mit erbrachter Teilproduktion in elektronischer Form, d.h. im PDF-Format. Nutzt der AG hierzu eine separate Emailadresse ist diese bereits bei der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Wird keine Emailadresse angegeben erfolgt der Versand an die bekannte Emailadresse. Einen Zahlungsaufschub durch eine falsche bzw. durch den AG nicht korrekt übermittelte Emailadresse für den Rechnungseingang erfolgt nicht. Die Rechnungsfälligkeit ist , soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde 10 Tage nach Rechnungsstellung. Bei überschreiten des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles sind sämtliche Skontovereinbarungen hinfällig. Als Verzugszinssatz werden 8 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Sofern von uns der Transport übernommen wird, erfolgt die Abrechnung unserer Transportleistungen ausschließlich auf der Basis unseres Frachtpreisangebotes, das Bestandteil dieser AGB und sämtlicher unserer Vereinbarung ist. Fracht- und Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
5.2 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise des AN für Beton, Zement, Kies und Stahl um jeweils mehr als 3 %, so ist der AN berechtigt, nach Vertragsabschluss die jeweiligen Kostenerhöhungen an den AG weiterzugeben. Der AG bleibt zur Abnahme zu den erhöhten Preisen verpflichtet. Der AN verpflichtet sich zum Nachweis der Preissteigerung.
5.3 Skonti, Rabatte und besondere Zahlungsbedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Skontogewährung und Rabattgewährung durch den AN setzt voraus, dass das Konto des AG sonst keinen Zahlungsverzug aufweist. Skontier- und rabattfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistung. Ein Skontoabzug durch den AG ist nur gestattet bei vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang beim AN.
5.4 Inkasso berechtigt ist nur, wer eine besondere Vollmacht des AN hierfür besitzt und dem AG vorlegt.
5.5 Bei negativer Auskunft einer Warenkreditversicherung und Zahlungsschwierigkeiten des AG, namentlich Überschreitung eines Zahlungsziels, Zahlungsverzug, Scheck u. Wechselprotest ist der AN berechtigt, Lieferung nur gegen Vorauskasse auszuführen oder die Lieferung einzustellen, bis die fällige Verbindlichkeit ausgeglichen ist. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle offenstehenden – auch gestundeten- Rechnungen sind sofort fällig. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Im Falle des Zahlungsverkehrs können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnen. Kommt ein Auftraggeber / Kunde in Zahlungsverzug wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5% des Rechnungswertes mit welcher er sich in Verzug befindet fällig. Die Bearbeitungspauschale beträgt jedoch in jedem Falle mindestens 100,- €. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
5.6 Reicht die Erfüllungsleistung eines Kaufmanns nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir -auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen- auf welche Schuld die Leistung verrechnet wird.
5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Die Aufrechnung und Verrechnung mit Gegenforderungen durch den AG ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.8 Grundlage der vertraglichen Preisgestaltung sind die üblichen Randbedingungen für Fertigung und Lieferung der Original ZIEGER Amphibien- und Kleintierschutz Systembauteilen. Erfordern außergewöhnliche, nicht im Einflussbereich des AN liegende Umstände eine zeit- und/oder materialaufwendigere Ausführung und/oder Auslieferung (z.B. Versetzen mittels Baggers, Richtwertüberschreitung durch AG etc.) als vorgesehen, so ist der AN berechtigt, den Mehraufwand zu den Vertragspreisen, ersatzweise zu den üblichen Preisen, in Rechnung zu stellen.
5.9 Rechnungen sind sofort nach Empfang der Leistungen ohne Abzug zu bezahlen, es sei denn, der AN hat in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt. Ist letzteres der Fall, so kann der AG Einwendungen gegen die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen, Leistungsmengen und Preise wirksam nur erheben, wenn er diese innerhalb des gesetzten Zahlungsziels und vor Weiterverwertung der Leistungen des AN schriftlich geltend macht und prüfbar nachweist. Ansonsten ist der AG diesbezüglich mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Die weiteren Verzugsfolgen richten sich nach dem BGB.
5.10 Der statische Nachweis für alle nachweispflichtigen Bauteile wird gesondert in Rechnung gestellt, falls dieser nicht vom AG geliefert wird. Für die Vergütung liegt die zurzeit gültige Gebührenordnung für Ingenieure zugrunde. Sollten nach der Eintaktung der Tragwerksbauteile, z.B. Stelztunnel, in den Produktionsablauf und vor Produktion Leistungsänderungen eintreten, die eine Ergänzung oder Neubearbeitung der Produktionsplanung erfordern, so sind diese Arbeiten des AN seitens des AG nach Aufwand zu vergüten.
5.11 Hilfsmittel wie Transport-/ Lagerhölzer, Paletten, Versetzschlaufen, Hebebänder o.ä. sind in den Einheitspreisen der Amphibien- und Kleintierschutzbauteile nicht berücksichtigt und werden bei nicht fristgemäßer Rückgabe gesondert berechnet. Mit Rechnungsstellung durch den AN ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Der AG haftet dem AN für den Verlust der vorgenannten Hilfsmittel auf Schadensersatz.
5.12 Ist eine Montage oder ein Montageeinweiser in Auftrag gegeben, so erfolgt die Berechnung entweder auf der Basis von Masseneinheiten der Auftragsbestätigung oder auf Stundennachweis, insbesondere bei Behebung bauseitiger Mängel.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Hat der AG entgegen § 4 Ziffer mit seinem Bauleiter keine Abnahme durchgeführt und/oder das Prüfprotokoll dem AN nicht ausgehändigt, gleichwohl mit der weiteren Be- oder Verarbeitung seitens des AN erbrachten Leistung begonnen, so ist er mit sämtlichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager. Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten.
6.2 Die Haftung des AN für Mängel eines Vertragsgegenstandes beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es obliegt dem AN, ob das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung geltend gemacht wird. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl bzw. erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand,so kann seitens des AG nur Minderung der Vergütung verlangt werden bis 10 % vom Warenwert des beanstandeten Stahlbetonfertigteils. Diese Regelung gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist. Erklärt sich die Geschäftsführung des AN ausdrücklich und schriftlich mit einer Mängelbeseitigung durch den AG selbst einverstanden, so ist der AG lediglich befugt, dem AN den tatsächlich entstandenen Aufwand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung, versehen mit Material- und unterzeichneten Stundennachweis, in Rechnung zu stellen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des AG gegenüber dem AN sind ausgeschlossen. Erfolgt durch den AG eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.Mängel, die vom Auftraggeber behoben werden, ohne uns den Mangel vorher schriftlich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung angezeigt zu haben, werden nicht anerkannt.
6.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf eine Leistungsbeschreibung oder Anordnung des AG, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der AN von der Gewährleistung für diesen Mangel frei.
6.4 Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die gewöhnliche Verwendungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigt wird. Optische Mängel beeinträchtigen die technische Gebrauchsfähigkeit unserer Produkte nicht, sondern sind auf die Verwendung von natürlichen Zuschlagstoffen zurückzuführen, welche Schwankungen unterliegen. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass maßliche und farbliche Abweichungen, sowie Haarrisse, Poren, Verformungen u.ä. nach den Vorgaben zu Amphibienschutzanlagen und Zulassung keinen Mangel darstellen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der AG Verbraucher ist.
6.5 Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der AG ist zur Schadensminderung verpflichtet. Personalkosten des AG sind nicht anrechenbar. Ein Aufwand o.ä. ist allenfalls anrechenbar für den betriebslosen Zustand.
§ 7 Sicherungsrechte
7.1 Der AN behält sich an der von ihm gelieferten Ware das Eigentum vor. Sie bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen Eigentum des AN.
7.2 Verkauft der AG die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen weiter oder baut er diese in das Grundstück eines Dritten derart ein, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, so gelten die Forderungen des AG als Weiterverkauf oder Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt an den AN abgetreten.
7.3 Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen des AN. Der AN ist zur Einziehung der Forderung aus Verarbeitung neben dem AG berechtigt, sobald dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.4 Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware oder Forderung seitens des AG vor der restlosen Befriedigung des AN ist ausgeschlossen.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Bestellers
8.1 Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom AG zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungs-/ Produktionsunterlagen ist dieser verantwortlich. Bei unvollständiger/n oder unrichtiger/n Vorlage bzw. Angabe etc. durch den AG haftet der AN nicht. Mehraufwendungen, die hieraus entstehen, sind dem AN zu vergüten.
8.2 Der AG hat sich genau an die Produktionspläne, DIN-Vorschrift, Montage- und Versetzanleitung sowie die Zulassungen zu halten. Wird dies nicht beachtet, so ist der AN von jeder Haftung entbunden.
8.3 Der AG hat unter anderem folgende Leistungen zu erbringen:
Die Produktionseinplanung durch den AN beginnt nach Eingang aller vom AN geforderten erforderlichen Unterlagen.
8.4 Die vom AN erstellten statischen Berechnungen sind vom AG und einem von ihm zugezogenen Fachmann unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Verantwortung der Prüfung sämtlicher Inhalte auf den Planunterlagen und Freigabedokumenten obligt dem AG. Eventuelle Änderungen sind unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen. Ansonsten gelten die Produkte als genehmigt und zur Produktion freigegeben.
8.5 Armierungen, welche nicht in die Fertigteile des AN eingebaut sind, müssen vom AG geliefert und zugelegt werden, auch wenn diese in den Produktionsplänen, Versetzanleitungen eingezeichnet sind.
8.6 An von uns bereitgestellten Teilen, Mustern, Zeichnungen, Prozessbeschreibungen, Statiken, Versetzanleitungen, Standsicherheitsnachweisen etc. behalten wir uns alle Rechte, insbesondere das Eigentum, vor. Sie dürfen, auch nach Umbildung, Be- und/oder Verarbeitung, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch von diesen zu Werbezwecken noch sonst für eigene Zwecke des Vertragspartners (AG) benutzt werden. Von uns gelieferte Konstruktions-, Standsicherheitsnachweise und Statiken und sonstige Einbauvorschläge, Entwürfe, Versetzanleitungen und Zeichnungen dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir gleich welcher Art zur Verfügung gestellt haben, in welcher Art auch immer nicht vervielfältigt werden. Die übergebenen Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung der Baumaßnahme an uns unaufgefordert zurückgegeben werden. Unberührt bleibt eine mit dem Kunden davon abweichend vereinbarte Regelung.
§ 9 Anforderungen an die Baustelle
9.1 Eventuell anfallende Straßensperrungen, Überfahrtgenehmigungen, Demontage von Oberleitungen, sowie das bauseitige Einmessen etc., sind vom AG rechtzeitig zu beantragen bzw. auszuführen und für den Zeitpunkt der Anlieferung/Montage dem AN als erfüllt zu melden.
9.2 Bei Lieferung an Baustellen oder Lagerplätzen werden für Schwerlastfahrzeuge (min. 50 Tonnen Gesamtgewicht) befahrbare Zufahrtswege vorausgesetzt, ausreichend frei in Höhe und Breite, andernfalls gehen etwaige hierdurch entstehende Schäden, Abladeverzögerungen und bei dem AN entstehende Mehraufwendungen auf Kosten des AG. Genehmigungen privat- oder öffentlich rechtlicher Art sind rechtzeitig seitens des AG einzuholen und dem AN vor Erfüllungsbeginn zu übergeben.
9.3 Die Entladung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich Vereinbart, durch den Abnehmer unmittelbar nach Eintreffen des LKW an der Baustelle oder dem Lagerplatz. Es wird hierzu eine Entladezeit von max. 1,5 Stunden angesetzt. Bei Entladeverzögerungen haftet der AG für den entstandenen Schaden und zusätzliche Aufwendungen. Der AG ist alleine und vollumfänglich für die Entladung und die Entladeart zuständig. Er alleine (AG) stellt das notwendige Gerät und Entladezubehör, wie z.B. Anschlagmittel.
9.4 Für bauseitig erbrachte Leistungen übernimmt der AN keine Gewähr.
§ 10 Weitere Bestimmungen
10.1 Die Unwirksamkeit oder die Änderung einer Bestimmung oder eines Teils einer solchen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.2 Abtretung von Ansprüchen des AG gegenüber dem AN an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.
10.3 Im kaufmännischen Verkehr gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr sind für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis jeweils der Sitz der Gesellschaft 68794 Oberhausen-Rheinhausen.